BEWERTUNG VON FINANZANLAGEN

(2) Aktivseite:

A. Anlagevermögen:

I. Immaterielle Vermögensgegenstände:

II. Sachanlagen:

 

III. Finanzanlagen:

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1. Anteile an verbundenen Unternehmen

  > 50 % = verbundenene Unternehmen

 

2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen

   

 

3. Beteiligungen

   20>x>50 = Beteiligungen

 

 

4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein

   Beteiligungsverhältnis besteht

 

 

5. Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens

    x<20% = Anteile Wertpapiere

Wenn die erworbene Aktie am Bilanzstichtag 30% ihre Wertes verlorenhat, dann braucht man für die Abwertung die Voraussetzung einer dauernden Wertmindreung - und diese ist dann gegeben, wenn in den sechs Monaten vor Bilanzstichtag der Kurswert unter 20% vom Buchwert gelegen ist.

 

Die ausßerplanmäßige Abschreibung bezieht sich auf Aktien oder GmbH-Anteile unter 20%, weil dann keine Beteiligung gegeben ist, und auf alle Wertpapiere. Diese außerplanmäßige Abschreibungspflicht setzt aber voraus, dass eine dauernde Wertminderung vorliegt. Und wenn dem so ist, dann muss auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert abgeschrieben werden.

 

 

6. sonstige Ausleihungen

Für das Anlagevermögen gilt für die Abwertung im Vergleich zum Buchwert ein niedrigerer Wert und für Finanzanlagen ein niedrigerer beizulegender Zeitwert. Der Unterschied von Wert und beizulegendem Zeitwert besteht darin, dass beim Wert ein fiktiver Erwerber einen Kaufpreis festsetzt, währen der Zeitwert (Fair Value der Preis ist, der auf einem Markt gegeben ist. (bZ Börsenkürs, der Wechselkurs)

 

 

Eine dauernden Wertminderung vorliegt wenn der Börsenkurs einer Aktie währen der letzen sechs Monate vor dem Bilanzstichtag dauern unter 80% vom Buchwert lieft bzw unter 90% währen der letzten zwölf Monate.

 

Wenn der Buchwert im letztenJahr order HJ 10-20% zu hoch war, dann ist eine dauernde Wertminderung gegeben und damit die Verpflichtung, abzuwerten.